Terminsvertretung: Die Rechtsanwälte Michael Thoms und Lukas Hugl vertreten Sie und Ihre Mandanten – auch kurzfristig – in Untervollmacht als Terminsvertreter / Korrespondenzanwalt / Verkehrsanwalt an Gerichten der Region:
Landgerichte:
Ihre E-Mail mit einer Terminanfrage beantworten wir zeitnah:
Terminsvertreter: Service rund um die Verhandlung
Thoms & Hugl Rechtsanwälte sind seit 2008 als Terminsvertreter für Hauptbevollmächtigte aus ganz Deutschland erfolgreich tätig. Wir stehen sowohl für schwierige Angelegenheiten mit entsprechendem Aufwand als auch für kleine Sachen mit effizienter Abwicklung zur Verfügung.
Sie erhalten:
- umgehende Mandatsbestätigung per Fax oder E-Mail
- schriftlicher Bericht vom Termin binnen weniger Stunden
- wenn nötig: Anruf aus dem Gerichtsaal
Die Gerichte sind gehalten, in jeder Lage des Verfahrens auf einen Vergleich hinzuwirken (§ 278 ZPO). Der Verhandlungstermin ist der ideale Ort um effizient und unter moderierender Leitung des Gerichts über einen – oft sinnvollen – Vergleich zu verhandeln. Als Ihr Terminsvertreter haben wir den Ehrgeiz und die Verhandlungserfahrung um für Ihre Mandantschaft das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Abwicklung des Mandats
Kontaktieren Sie uns für eine Terminanfrage, gerne auch per E-Mail an kontakt@thoms-hugl.de, wir antworten umgehend. Bitte senden Sie uns nach Absprache des Termins Ihre Handakte per E-Mail oder per Post an die Kanzleianschrift. Zur Minimierung des Aufwandes bitten wir eine auf uns lautende Untervollmacht und eventuelle Anweisungen (insbesondere auch für einen möglichen Vergleich) gleich beizufügen. Eine weitere Besprechung des Falls erfolgt dann am besten nach Einarbeitung des sachbearbeitenden Anwalts in die Akte.
Wir gehen davon aus, bezüglich Nebenforderungen ohne Kostenrelevanz auch unwiderrufliche Prozesshandlungen wie Teilrücknahmen – so prozesstaktisch sinnvoll – in eigener Verantwortung vornehmen zu können. Vergleiche schließen wir wann immer möglich mit Widerrufsmöglichkeit für Sie. Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie hiervon abweichende Wünsche haben.
Gebührenvereinbarung bei Terminsvertretung
Im Einklang mit berufsrechtlichen Vorschriften und der Rechtsprechung zu Gebührenvereinbarungen bei Terminsvertretung sind wir in begründeten Einzelfällen und bei Beauftragung durch den Hauptbevollmächtigten – insbesondere bei höheren Streitwerten und wenn nur 1 Termin wahrzunehmen ist – grundsätzlich zu im Rahmen des Standesüblichen vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abweichenden, Gebührenteilungsvereinbarungen bereit.