Verkehrsrecht: Schadensabwicklung nach Verkehrsunfall | leverkusen-rechtsanwalt.de

Verkehrsrecht: Schadensabwicklung nach Verkehrsunfall


Durch die gesetzliche Pflicht zur Kfz.-Haftpflichtversicherung sind Ihre Ansprüche gegen einen Schädiger aus einem Verkehrsunfall grundsätzlich gut abgesichert. Es gibt zudem sehr detaillierte Rechtsprechung sowohl zur Haftungszuweisung als auch zu Gründen und zur Höhe von möglichen Schadensersatzansprüchen. Dies ist wichtig für Sie, denn daraus kann sich ergeben, welche Maßnahmen Sie nach dem Unfall ergreifen können, so dass die Kosten hierfür ersetzt werden können.

Die Rechtsanwälte Thoms und Hugl bieten in Zusammenarbeit mit ihrem Netzwerk anerkannter Kfz.-Sachverständiger einen Komplettservice bei der Schadensabwicklung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung und sichern Ihren finanziellen Vorteil.

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Verkehrsunfallschäden werden insbesondere bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht. Wenn Sie das Kennzeichen des Schädigers notiert haben, können wir alle nötigen Daten zur gegnerischen Versicherung für Sie herausfinden. Die großen Versicherungsgesellschaften sind für dieses Geschäft professionell eingerichtet. Dies hat für Sie den Vorteil, dass die Unfallschadensabwicklung bei unstreitigem Unfallhergang meistens ohne langwieriges Gerichtsverfahren erledigt werden kann. Aber natürlich wissen Versicherungen auch, mit welchen Mitteln sie Geld sparen können.

Wer ist schuld und was bedeutet das?

Das deutsche Recht geht davon aus, dass dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs immer eine Betriebsgefahr innewohnt. Damit ist gemeint, dass ein Fahrzeug in Bewegung immer potentiell gefährlich ist (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung). Nur wenn Sie nachweisen können, dass ein Unfallereignis für Sie unabwendbar war, Sie sich also wie ein Idealfahrer verhalten haben, haften Sie und Ihre Kfz.-Haftpflichtversicherung für keinen Teil des Schadens. Dies ist in der Praxis in vielen Fällen gleichwohl der Fall, etwa wenn das Fahrzeug einer Unfallpartei stand oder bei typischen Auffahrunfällen.

Wenn die Unabwendbarkeit für eine Partei nicht klar ist, liegen die Schwierigkeiten meistens beim gerichtsfesten Beweis des Unfallhergangs. Dies kann durch Zeugen geschehen, weswegen es nach einem Unfall so wichtig ist, sich noch am Unfallort den Namen und Anschrift von möglichen Zeugen zu notieren. Wichtige Zeugen sind dabei Personen, die gesehen haben, wie es zu dem Unfall kam, was vorher passierte. Aber der Nachweis der Haftungsbegründung kann auch durch die Hinzuziehung von Unfallsachverständigen erfolgen. Bei schweren Unfällen oder gravierenden Personenschäden oder Todesfällen kann Ihr Rechtsanwalt zudem für Sie Zugriff auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse und Spurenfeststellungen nehmen.

Aus dem Unfallhergang wird eine Haftungsquote ermittelt. Das bedeutet, dass umso weniger Sie am Unfall schuld waren, umso mehr Ihres Schadens von der gegnerischen Versicherung ersetzt werden muss.

Ihr Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Besteht eine Alleinhaftung des Gegners, dann hat er Ihnen grundsätzlich alle Nachteile zu ersetzen, die Ihnen bezifferbar aus dem Verkehrsunfall entstanden sind. Dies kann unter anderem sein:

  • Reparaturaufwand für Ihr Fahrzeug, nach Schadensgutachten oder Reparaturrechnung
  • bei Totalschaden: Wiederbeschaffungswert (abzgl. Restwert)
  • die Kosten eines Kfz.-Schadensgutachtens
  • angemessener Mietwagen für die Dauer bis zur Wiederherstellung
  • Heilbehandlungskosten, so diese nicht Ihre Krankenversicherung übernimmt
  • eventuelle Kosten von Rettungswagen, Feuerwehr oder Bergung Ihres Fahrzeugs
  • Beerdigungskosten bei der Tötung von Angehörigen
  • Schmerzensgeld
  • Verdienstausfall, kann auch dem Arbeitsgeber bei Lohnfortzahlung entstehen
  • die Kosten Ihres Rechtsanwalts

Soweit Ihre Krankenversicherung für Ihre Heilbehandlung nach dem Verkehrsunfall aufkommt oder Ihr Arbeitgeber Lohnfortzahlung leistet, gehen Ihre Ansprüche auf diese über und werden gesondert geltend gemacht.

Schadensabwicklung durch den Rechtsanwalt nach einem Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall haben Sie andere Sorgen als sich mit der gegnerischen Versicherung auseinander zu setzen und Ihren Schaden mühsam nachzuweisen. Das gilt nicht nur, wenn Sie körperlich verletzt wurden. Nach der Rechtsprechung dürfen Sie sich für die gesamte Schadensabwicklung anwaltlicher Hilfe bedienen und die Kosten hierfür werden auch bei unstreitigem Geschehen (bei Alleinhaftung der Gegenseite) in der Regel vollständig von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt.

Noch wichtiger ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts nach einem Verkehrsunfall aber, wenn der Unfallhergang streitig ist. Denn dann geht es darum, wie viel Sie von Ihrem Schaden vom Gegner ersetzt bekommen. Bei der Abwehr von Ansprüchen des Gegners gegen Sie und Ihre eigene Versicherung haben Sie das Recht Ihren Rechtsanwalt selbst zu wählen. Die Kosten hierfür können unter Umständen von Ihrer Kfz.-Haftpflichtversicherung übernommen werden. Zudem decken die meisten Rechtsschutzversicherungen verkehrsrechtliche Angelegenheiten. Fragen Sie uns.


Unser Angebot: Komplett-Service bei der Schadensabwicklung

Durch unsere Erfahrung bis in anspruchsvolle verkehrsrechtliche Gerichtsverfahren durch mehrere Instanzen und unser professionelles Netzwerk von Sachverständigen können wir unseren Mandanten in ganz Deutschland einen umfassenden Service bei der Schadensabwicklung bieten. Bei verbindlicher Beauftragung mit der Schadensgeltendmachung stehen Thoms & Hugl Rechtsanwälte Ihnen vom Moment nach dem Unfall an auch für telefonische Beratungen und Informationen zur Verfügung. Wir übernehmen die gesamte Kommunikation und Zahlungsabwicklung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Am besten rufen Sie uns bald nach dem Unfall an: Wir erklären Ihnen die nächsten Schritte und vermitteln Ihnen kompetente Kfz.-Schadensgutachter, die zu Ihnen kommen um Ihr Unfallfahrzeug zu begutachten. Bei Alleinhaftung des Gegners werden Ihre Kosten von dessen Versicherung erstattet: Sie müssen uns nur Ihre Kontoverbindung zur Weiterleitung der Schadensersatzzahlung mitteilen. Wenn Sie schon ein Gutachten oder eine Reparaturrechnung vorliegen haben, übernehmen wir den Fall gerne auch ab da. Rechtsanwalt Thoms und Rechtsanwalt Hugl bearbeiten Verkehrssachen.    Rufen Sie uns direkt an.


Schadensabwicklung auf Gutachtenbasis oder Reparaturrechnung?

In der Rechtsprechung ist schon lange anerkannt, dass Sie die Wahl haben, ob Sie den Schaden an Ihrem Unfallfahrzeug anhand des Gutachtens eines anerkannten Kfz-Sachverständigen (dann ohne Mehrwertsteuer) oder nach Durchführung der Reparatur auf Basis der Reparaturrechnung beziffern wollen. Sie können auch vorab auf Gutachtenbasis abrechnen und eventuell höhere Kosten (etwa wegen der MwSt.) später nachfordern. Daher lohnt sich die Erstellung eines Schadensgutachtens oft schon um die hohen Reparaturkosten am Fahrzeug nicht selbst der Werkstatt vorab zahlen zu müssen.

Darüber hinaus haben Sie das Recht auf eine Wiederherstellung Ihres Unfallfahrzeugs nach besten fachlichen Standards, wofür das Gutachten unserer Sachverständigen die nötigen Kosten ausweist. Gerade bei Gebrauchtwagen oder wenn Sie selbst besonders günstige Reparaturmöglichkeiten haben, kann es daher wirtschaftlich sinnvoll sein, nur eine einfachere Reparatur vornehmen zu lassen und die Differenz zu dem höheren Schaden nach Gutachten für das nächste Auto zurückzulegen. Das ist Ihr gutes Recht und es kann der beste Weg der Kompensation für den Wertverlust sein. Indem Versicherungen versuchen, Ihnen eigene Reparaturangebote für Ihr Unfallfahrzeug direkt zu machen, wollen Sie diesen für Sie möglichen finanziellen Vorteil selbst behalten.

Personenschäden, Verdienstausfall und Schmerzensgeld

Wenn Sie oder einer Ihrer Mitfahrer bei einem Verkehrsunfall verletzt wurden, kommen auch deswegen Ansprüche in Betracht: dies sind zunächst die Kosten Ihrer Heilbehandlung. Soweit Ihre Krankenversicherung für diese aufkommt, geht die Schadensersatzforderung gesetzlich auf Ihre Krankenversicherung über und wird von dieser geltend gemacht. Aber soweit Sie Zuzahlungen zu leisten haben oder Ihnen Kosten z.B. für Fahrten zum Arzt entstehen oder für Reha-Maßnahmen, die nicht die Krankenkasse übernimmt, können diese beim Schädiger geltend gemacht werden.

Insbesondere bei Selbstständigen, aber auch bei Angestellten, wenn diese durch die Verletzung variable Vergütungsbestandteile verlieren, die nicht durch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall abgedeckt werden, kommt Verdienstausfall in Betracht. Hier ist es oft anspruchsvoll, diesen gegenüber der gegnerischen Versicherung richtig zu beziffern und belegen.

Schließlich haben Sie bei einer Verletzung auch Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Dieses wird unter anderem danach bestimmt, welche Einschränkungen und Schmerzen Sie durch die Verletzung erlitten haben oder dauerhaft verbleiben und wie lange die Belastungen andauerten. Aus einer Vielzahl von Einzelfällen aus der Rechtsprechung lassen sich hierzu Leitlinien ersehen, aber hier gilt: jeder Fall ist anders. Fragen Sie uns nach unserer Einschätzung.

Arbeitgeber: Lohnfortzahlung nach Personenschaden

Als Unternehmen gehört die Geltendmachung von Verkehrsunfallschäden nicht zu Ihrem Kerngeschäft – zu unserem schon. Nutzen Sie unsere Kompetenz um Ihre Ressourcen für Ihr Geschäft verwenden zu können.

Neben der Schadensabwicklung bei Ihren Firmenfahrzeugen machen wir auch Schadensersatzansprüche wegen Ihrer Lohnfortzahlung für bei Verkehrsunfällen verletzten Mitarbeitern geltend. Nach § 6 Entgeldfortzahlungsgesetz (EntgFG) gehen Ansprüche Ihres Mitarbeiters gegen einen Schädiger wegen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auf Ihr Unternehmen über. Ihr Arbeitnehmer hat Ihnen unverzüglich die nötigen Angaben zur Schadensgeltendmachung mitzuteilen.

– Erstellt von RA Hugl

Die Informationen auf diesen Seiten dienen nur zur Einführung und stellen keine Rechtsberatung dar. Eine verbindliche Einschätzung zu Ihrem Anliegen kann ein Rechtsanwalt nur nach genauer Kenntnis Ihres Falles geben. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Beratungstermin.

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