Auf Verlangen des Betriebsrats muss der Arbeitgeber eine Stelle zunächst innerbetrieblich ausschreiben


(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2019 – 10 TaBV 46/18)

Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen des Betriebsrates nicht nach, so kann der Betriebsrat die erforderliche Zustimmung zur Einstellung des extern angeworbenen Bewerbers gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigern. Dies soll nach der oben genannten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auch dann gelten, wenn mit internen Bewerbern nicht zu rechnen ist.

Der Arbeitgeber hatte in dem Fall vorgetragen, dass nur ein externer Bewerber die erforderliche Qualifikation in Gestalt von Objektivität, Neutralität, Distanz und vor allem Unabhängigkeit zu und von den betroffenen Arbeitnehmern gewährleiste. Darauf kam es aber nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf nicht an, da § 93 BetrVG es dem Betriebsrat im Interesse der von ihm vertretenen Belegschaft ermöglichen soll, durch die Bekanntmachung der freien Beschäftigungsmöglichkeiten den innerbetrieblichen Arbeitsmarkt zu aktivieren. Die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sollen die Gelegenheit erhalten, sich auf die zu besetzenden Arbeitsplätze zu bewerben. Daneben soll das Stellenbesetzungsverfahren für die verfügbaren Arbeitsplätze durch die innerbetriebliche Stellenausschreibung transparent ausgestaltet werden (BAG, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 1 ABR 25/12 -, Rn. 22, juris). Die Ausschreibung soll dem Arbeitgeber mithin einen konkreten Eindruck davon vermitteln, welche Mitarbeiter sich für die zu besetzende Stelle konkret interessieren und geeignet halten. Dieser Zweck würde unzulässig verkürzt, wenn es der Arbeitgeber in der Hand hätte, den Blick auf den internen Arbeitsmarkt und die dort konkret zur Verfügung stehenden Arbeitnehmer mit dem Argument zu verweigern, dass sie von vornherein nur einen externen Bewerber für geeignet halte.