Auch OLG Hamm sieht im Verkauf abgasmanipulierter Fahrzeuge eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung durch die Volkswagen AG


Wie zuvor das OLG Köln (Beschl. v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18) – dort gegen den Hersteller Audi – hat nun auch das OLG Hamm entschieden, dass in dem Verkauf von abgasmanipulierten Fahrzeugen eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung des Herstellers – in diesem Fall die Volkswagen AG – zu sehen ist.

In dem entschiedenen Fall wurde im November 2016 ein VW-Beetle Cabrio 1.6 TDI zu einem Kaufpreis von 17.990 Euro erworben. In dem Fahrzeug eingebaut ist ein Dieselmotor mit der herstellerinternen Typenbezeichnung EA 189. Der Motor ist von der Volkswagen AG mit einer Software ausgestattet worden, die den Stickoxidausstoß im Prüfstandbetrieb (sog. „Modus 1“) reduziert. Nur aufgrund dieser Software, die erkennt, dass das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird, hält der Motor während dieses Tests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug anderweitig mit einer geringeren Abgasrückführungsrate und damit höherem Stickoxidausstoß betrieben (sog. „Modus 0“). Im Januar 2017 ließ die Klägerin ein von der Volkswagen AG angebotenes Software-Update ausführen, welches dafür sorgen sollte, im Normalbetrieb die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte einzuhalten.

Das OLG Hamm sprach der Klägerin Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises sowie Freistellung von den sonstigen Verbindlichkeiten aus dem Finanzierungsvertrag unter Abzug der Nutzungen für die bisher gefahrenen Kilometer zu.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen.