Im Familienrecht geht es um die rechtlichen Fragen, die das familiäre Zusammenleben oder die Regelung familiärer Verhältnisse betreffen. Die Einschaltung eines Familienrechtsanwalts ist dabei vor allem nötig, wenn die familiäre Gemeinschaft gescheitert ist und die Folgen geregelt werden müssen.
Die großen Themen der anwaltlichen Praxis im Familienrecht sind daher Trennung, Scheidung, Unterhalt und natürlich Sorgerecht oder Umgangsrecht bezüglich der gemeinsamen Kinder.
Schnelleinstieg:
Rund um die Scheidung:
Kindschaftssachen:
Rechtsanwalt Hugl steht Ihnen bei allen familienrechtlichen Fragen gerne zur Verfügung.
Egal ob es um Ihre Scheidung, Unterhalt oder das Sorge- oder Umgangsrecht für Ihre Kinder geht: Fragen Sie uns, wir helfen Ihnen gerne.
Vereinbaren Sie einen TerminTrennung
Vor einer Scheidung ist als gesetzlicher Regelfall eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr vorgesehen. Die Trennung kann dabei gemäß § 1567 BGB auch innerhalb der ehelichen Wohnung stattfinden und kurze Versöhnungsversuche hindern den Ablauf des Trennungsjahres nicht. Meistens wird die Zeit der Trennung aber genutzt werden, um getrennte Wohnungen zu beziehen und ein getrenntes Lebensumfeld aufzubauen.
Trennungsunterhalt
Die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft kann dann erste Unterhaltsbedürfnisse entstehen lassen. Ein bedürftiger Ehepartner kann vom leistungsfähigen Teil Trennungsunterhalt verlangen um damit die wirtschaftlichen Bedürfnisse bis zum Aufbau eigenen Einkommens zu erfüllen. Innerhalb des ersten Jahres nach der Trennung trifft den bedürftigen Ehepartner hierbei keine Erwerbsobliegenheit, d.h. sie oder er kann innerhalb des ersten Jahres nach der Trennung zunächst den aus der Ehe üblichen Umfang der Erwerbstätigkeit beibehalten.
Die Scheidung
Die Ehe wird durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden. Der Scheidungsantrag kann dabei nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden, so dass auch im Falle einer Zustimmung zur Scheidung durch den anderen Ehegatten die Einschaltung mindestens eines Rechtsanwalts zwingend erforderlich ist.
Das gerichtliche Scheidungsverfahren selber dauert mindestens 3 Monate, meist ein wenig mehr. In Einzelfällen sind auch sehr viel längere Verfahrensdauern möglich.
Scheidungsfolgesachen
Aufgrund der Scheidung sind häufig sogenannte Folgesachen zu regeln, die entweder im Verbund mit der Scheidung gerichtlich anhängig gemacht, oder auch gesondert betrieben werden können. Sind sich beide Ehepartner über die Regelung der Folgesachen einig, können diese auch als sogenannter Scheidungsfolgenvergleich im Rahmen der Scheidung geregelt werden.
Scheidungsfolgesachen sind insbesondere der Zugewinnausgleich, mit dem im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft Vermögenszuwächse ausgeglichen werden, Versorgungsausgleich, mit dem Rentenansprüche ausgeglichen werden, sowie eventuell nachehelicher Unterhalt und natürlich Unterhalt und das Sorgerecht für eventuell vorhandene gemeinsame Kinder.
Weiterführende Links:
Download: Merkblatt: Scheidung
Weitere Informationen rund um das Thema Scheidung finden Sie auf dem Portal www.scheidung.org
Dort finden Sie auch einen Scheidungskostenrechner.
Zugewinnausgleich
Im gesetzlichen Regelfall ist in Deutschland der Güterstand während der Ehe die Zugewinngemeinschaft. Dies meint, dass beide Eheleute grundsätzlich getrennte bzw. eigene Vermögen haben. So nicht Anschaffungen oder Vermögenserwerb ausdrücklich gemeinsam getätigt wird, erwirbt jeder Ehegatte während der Ehezeit ihm eigene Vermögenspositionen.
Im Falle der Scheidung hat dann der Ehegatte mit dem größeren Vermögenszuwachs während der Ehezeit durch den Zugewinnausgleich dem anderen Ehegatten die Hälfte seines Zuwachsvorteils in Geld auszugleichen.
Versorgungsausgleich
Durch den Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit von beiden Eheleuten erworbenen Rentenansprüche bei der Scheidung ausgeglichen. Hierzu werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche beider Eheleute ermittelt und jeweils die Hälfte des einen auf den anderen übertragen und umgekehrt. Dies betrifft alle gesetzlichen und privaten Rentenansprüche gleich bei welchem Träger.
Nachehelicher Unterhalt
Auch wenn spätestens seit dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 jeder Ehegatte angehalten ist, sich nach der Ehe selbst zu versorgen, existieren noch zahlreiche Ausnahmefälle, in denen nachehelicher Unterhalt zu Gunsten des einkommensschwächeren Ehegatten in Frage kommt. Lassen Sie sich hierzu rechtzeitig individuell beraten.
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt ist ein weiterer Dauerbrenner des Familienrechts. Grundsätzlich sind beide Eltern einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet. Wenn die Eltern nicht miteinander in einer häuslichen Lebensgemeinschaft leben, wo beide dem Kind Naturalunterhalt gewähren, wird in der Regel derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, Naturalunterhalt leisten, während der andere Teil zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist. Die Höhe des Barunterhalts bemisst sich dabei nach dem Einkommen und den sonstigen Unterhaltspflichten des Barunterhaltspflichtigen nach der „Düsseldorfer Tabelle“.
Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht
Das Sorgerecht ist das Recht und die Pflicht der Eltern eines Kindes zur Personen- und Vermögenssorge für das Kind. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile, haben diese alle Entscheidungen im Rahmen der elterlichen Sorge gemeinsam zu treffen. Können die Eltern dabei keine Einigkeit erzielen, kann jeder Elternteil durch entsprechenden Antrag zum Familiengericht eine gerichtliche Entscheidung über die konkrete Streitfrage der Ausübung des Sorgerechts erzwingen.
Auch bei bestehendem gemeinsamen Sorgerecht können Teile des Sorgerechts einem Elternteil durch gerichtliche Entscheidung alleine übertragen werden. Der häufigste Fall hierfür ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Recht den Wohnort, den gewöhnlichen Aufenthalt oder den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann insbesondere wenn über den Wohnort des Kindes Streit zwischen getrennt lebenden Elternteilen besteht an denjenigen Elternteil alleine übertragen werden, bei dem das Kind überwiegend lebt.
Wenn das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt, hat der andere Elternteil, so nicht Gründe des Kindeswohls entgegenstehen, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, sowie auch das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern hat. In sehr konflikthaften Elternbeziehungen kann auch zur Durchsetzung dieses Kontakts mit dem Kind gerichtliche Hilfe erforderlich sein. Wir beraten Sie gerne.
– Erstellt von RA Hugl –