Kein DSGVO-Bußgeld wegen Helmkamera
In einem aktuellen Fall von Rechtsanwalt Hugl hat das Amtsgericht Düsseldorf (Az: 189 OWi-30 Js 2017/19-7/19) mit Schreiben vom 17.06.2019 die Verfahrenseinstellung angekündigt, da „es eine Ahndung nicht für geboten hält“. Damit dürfte eines der ersten derartigen Bußgeldverfahren nach DSGVO in Deutschland für den Mandanten erfolgreich ausgehen.
In dem Fall war der Mandant, der mit seinem Motorrad unterwegs war und eine GoPro-Kamera am Helm montiert hatte, von der Polizei angehalten worden, da die durch die Kamera erfolgte, anlasslose Verkehrsüberwachung verboten sei. Nach Beschlagnahmung und Auswertung der Datenträger verhängte der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen wegen der Aufnahmen mit Bescheid vom 06.12.2018 ein Bußgeld von 500,- € (zzgl. Gebühren von 28.50 €) gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. i) DSGVO in Verbindung mit Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO. Hiergegen legte RA Hugl Einspruch ein.
Der Einspruch wurde unter anderem damit begründet, dass keine Verkehrsüberwachung stattgefunden habe, sondern lediglich Filmaufnahmen von Motorrad-Fahrten zu rein persönlichen Zwecken gefertigt wurden. Wegen der rein persönlichen Tätigkeit sei daher die DSGVO wegen Art. 2 Abs. 2 lit c) DSGVO gar nicht anwendbar. Im Übrigen sei die Bußgeldhöhe auch völlig unangemessen hoch. Schließlich würde die Rechtsauffassung des Datenschutzbeauftragten auch dazu führen, dass jegliche private Film- und Fotoaufnahmen, auf denen Verkehrsteilnehmer als Randgeschehen abgebildet werden, verboten und mit hohen Bußgeldern bedroht wären.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Düsseldorf bekräftige der Vertreter der Datenschutzbehörde seine Rechtsauffassung. In anderen Bundesländern würden für derartige Vergehen inzwischen Bußgelder von 1000,- € verhängt. Auch werde die Polizei inzwischen entsprechend geschult. Das Gericht ließ allerdings schon da erkennen, dass es dazu tendiere, den Vorgang nicht für strafwürdig zu halten.
Nunmehr hat das Gericht die Verfahrenseinstellung (ohne Ersatz der notwendigen Auslagen) angekündigt und um Stellungnahme gebeten. Für den rechtsschutzversicherten Mandanten hat RA Hugl zwischenzeitlich das Einverständnis mitgeteilt.
Sollte gegen Sie auch ein Bußgeld wegen derartiger privater Filmaufnahmen verhängt werden, helfen wir gerne auch Ihnen.
(Update: Zwischenzeitlich ist unter dem Datum 16.07.2019 auch der angekündigte Einstellungsbeschluss ergangen und die Sache damit für den Mandanten erledigt. An Rechtsausführungen enthält der Beschluss leider nur die Formulierung: „Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint. Die Staatsanwaltschaft hat der Einstellung zugestimmt.“)